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Art. 2

Fassungen
ab 07.05.2006 — BGBl. III Nr. 85/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.05.2006 BGBl. III Nr. 85/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.05.2006BGBl. III Nr. 85/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,
    Für die im Artikel 1 Absatz 4 angeführten Personen kann in Fällen, die durch gesellschaftliche oder wirtschaftliche Zwecke begründet sind, auf Antrag eine individuelle Bewilligung für den Grenzübertritt ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann auch den Übertritt der Staatsgrenze an durch ein internationales Abkommen errichteten Grenzübergängen und an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen über deren vereinbarten Benützungsumfang und Öffnungszeit hinaus einschließen.
  2. Absatz 2,
    Die Bewilligung wird höchstens für ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung höchstens jeweils um ein weiteres Jahr ausgestellt und kann durch Festlegung von Bedingungen eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,
    Personen, die die Staatsgrenze gemäß diesem Artikel überschreiten, haben ein Dokument, das zum Grenzübertritt berechtigt und eine gültige Bewilligung mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004745

Dokumentnummer

NOR40077465