Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Für die im Artikel 1 Absatz 4 angeführten Personen kann in Fällen, die durch gesellschaftliche oder wirtschaftliche Zwecke begründet sind, auf Antrag eine individuelle Bewilligung für den Grenzübertritt ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann auch den Übertritt der Staatsgrenze an durch ein internationales Abkommen errichteten Grenzübergängen und an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen über deren vereinbarten Benützungsumfang und Öffnungszeit hinaus einschließen.
Die Bewilligung wird höchstens für ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung höchstens jeweils um ein weiteres Jahr ausgestellt und kann durch Festlegung von Bedingungen eingeschränkt werden.
Personen, die die Staatsgrenze gemäß diesem Artikel überschreiten, haben ein Dokument, das zum Grenzübertritt berechtigt und eine gültige Bewilligung mit sich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40077465