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Art. 3

Fassungen
ab 07.05.2006 — BGBl. III Nr. 85/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.05.2006 BGBl. III Nr. 85/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2006BGBl. III Nr. 85/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Auf Antrag kann, in Fällen, die durch gesellschaftliche, religiöse oder sportliche Zwecke begründet sind, für die im Artikel 1 Absatz 4 und 5 angeführten Personen eine Sammelbewilligung für einen einmaligen Grenzübertritt ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann auch den Übertritt der Staatsgrenze an durch ein internationales Abkommen errichteten Grenzübergängen und an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen über deren vereinbarten Benützungsumfang und Öffnungszeit hinaus einschließen.
    Der Antrag ist von der Person zu stellen, die für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,
    Für eine Personengruppe wird jeweils eine Bewilligung ausgestellt. Die Bewilligung kann durch Festlegung von Bedingungen eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,
    Personen, die die Staatsgrenze gemäß diesem Artikel überschreiten, haben ein Dokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen. Die für die Organisation der Veranstaltung verantwortliche Person hat auch die gültige Bewilligung mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004745

Dokumentnummer

NOR40077466