Rechtstracker.at

§ 7 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 705.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Unterlagen für Anträge gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, A-QSG

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, A-QSG,
    2. Ziffer 2
      eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG und
    3. Ziffer 3
      eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß Paragraph 6, A-QSG bestehen.
  2. Absatz 2,Einem Antrag auf Bestellung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, A-QSG,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über erforderliche Praxiszeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, A-QSG,
    3. Ziffer 3
      allfällige innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre rechtskräftig verhängte Disziplinarerkenntnisse und eine Erklärung über allfällige anhängige Disziplinarverfahren und
    4. Ziffer 4
      unbeschadet des Paragraph 27, Absatz 3, A-QSG, für Prüfungsgesellschaften eine Kopie der aktuellen Anerkennungsurkunde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, A-QSG eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors und eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG für diese Prüfungsgesellschaft.
  3. Absatz 3,Bei erstmaliger Antragstellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, entfällt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, Bei Antragstellung nach Zeiträumen ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind die jeweils letztgültigen Fassungen der erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079592