Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Unteilbarkeit der Durchführung der externen Qualitätsprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein gemäß § 5 A-QSG bestellter Qualitätsprüfer hat die externe Qualitätsprüfung zur Gänze unter seiner ausschließlichen eigenen Verantwortung durchzuführen.Ein gemäß Paragraph 5, A-QSG bestellter Qualitätsprüfer hat die externe Qualitätsprüfung zur Gänze unter seiner ausschließlichen eigenen Verantwortung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die volle oder teilweise Substitution ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079594