Rechtstracker.at

Anl. 41 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4101.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 41

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 41

Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie wirksam ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Radiologie in der Dauer von höchstens einem Jahr anzurechnen ist
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Keine
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  4. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Keine
  5. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080641