Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zuständige Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden nach Art. 3 Nummer 6 VBKVO sindZuständige Behörden nach Artikel 3, Nummer 6 VBKVO sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie,die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie,
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie,das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie,
das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie unddas Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 6, angeführten Richtlinie und
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 7, angeführten Richtlinie.
(2)Absatz 2,Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40228059