Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgtDie zuständige Behörde übt die ihr nach Artikel 9, VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oderunmittelbar in eigener Verantwortung nach den Paragraphen 6, 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 7 a, Absatz 2, sowie nach Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe d, Absatz 4, Buchstabe d, Absatz 7 und 8 VBKVO oder
durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oderdurch Befassung anderer Behörden nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 7 c,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, oder
im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oderim Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den Paragraphen 6 a, 7, 7 a und 8 oder
durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.durch Beauftragung einer gemäß Paragraph 12, benannten Stelle.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.Die Bestimmungen des Paragraph 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, genannten Behörden.
(3)Absatz 3,§ 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40228060