Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 7.Paragraph 7,
Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt: Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:
Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oderTriebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt römisch drei der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis odereine gemäß Paragraph 26, der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in Paragraph 29, Absatz eins, oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244632