Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8.Paragraph 8,
Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt: Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) sind befähigt:
Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
Ein in § 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,Ein in Paragraph 141, Absatz eins bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 145, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
ein in § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.ein in Paragraph 145, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244633