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§ 130 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13031.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 13010.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Bei der Verwendung der einfachen Methode sind die zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten zum Marktwert gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis 3 anzusetzen.
  2. Absatz 2,Das Gewicht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird dem durch den Marktwert der zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Besicherung gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG genannten außerbilanziellen Geschäfts 100 vH seines Wertes, wobei hier Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 2, BWG außer Acht zu lassen ist. Das Gewicht des besicherten Teils beträgt, insoweit in den Absatz 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, mindestens 20 vH. Der restliche Teil der Forderung erhält das Gewicht, das nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten anzusetzen ist.
  3. Absatz 3,Bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften erhält der besicherte Teil der Forderung aus Geschäften gemäß Paragraph 138, ein Gewicht von 0 vH. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um keinen wesentlichen Marktteilnehmer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 7,, so ist ein Gewicht von 10 vH anzusetzen.
  4. Absatz 4,Bei OTC-Instrumenten mit einer täglichen Marktbewertung, die durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind und deren Forderungswert täglich gemäß den Paragraphen 233 bis 261 bestimmt wird, ist für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH anzusetzen, wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt. Sind die Geschäfte durch Schuldverschreibungen
    1. Ziffer eins
      von Zentralstaaten oder Zentralbanken;
    2. Ziffer 2
      von Gebietskörperschaften, die nach dem Kreditrisiko-Standardansatz wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
    3. Ziffer 3
      multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist; oder
    4. Ziffer 4
      internationaler Organisationen, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist;
    abgesichert, so wird für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 10 vH angesetzt.
  5. Absatz 5,Für sonstige Forderungen kann dem besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn die Forderung und die Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und die Sicherheit
    1. Ziffer eins
      aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument besteht oder
    2. Ziffer 2
      aus Schuldverschreibungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 besteht, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist und auf deren Marktwert ein Abschlag in Höhe von 20 vH vorgenommen wird.

Schlagworte

Pensionsgeschäft

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122457