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§ 161 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16131.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 16110.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

(nicht für Kurzfrist-Ratings)

alle anderen

Verbriefungs- positionen

20 vH

50 vH

100 vH

350 vH

1 250 vH

Wiederverbriefungs-positionen

40 vH

100 vH

225 vH

650 vH

1 250 vH

  1. Absatz 2,Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist dem Kreditinstitut die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt, kann für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages einer Position das gewichtete Durchschnittsgewicht angewendet werden, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn das Kreditinstitut die Forderungen hielte, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten. Der Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Gewicht kann nicht höher als 1 250 vH liegen oder niedriger sein als das Gewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anzuwenden ist.
  2. Absatz 3,Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist Absatz 2, nicht anwendbar, ist der Position ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen.
  3. Absatz 4,Kreditinstitute als Originator oder Sponsor können die gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen auf die Höhe der gewichteten Forderungsbeträge beschränken, die für die Forderungen zur Anwendung kommen würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dabei ist allen überfälligen Forderungen und Forderungen mit hohem Risiko ein Gewicht von 150 vH zuzuordnen.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135479