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§ 201 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 335/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20131.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 20131.12.201030.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 335/2010
§ 20110.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 335/2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewertungsanpassungen oder Reserven

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen oder Reserven geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen oder Reserven für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, zukünftige Verwaltungskosten, operationelle Risiken und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Für Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, haben die Regeln gemäß Absatz eins, auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (Paragraph 56, Absatz eins, BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß in dem die Bewertung auf Modellen beruht sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen oder Reserven zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.
  4. Absatz 4,Das Kreditinstitut hat Bewertungsanpassungen oder Reserven im laufenden Geschäftsjahr, die zu erheblichen Verlusten führen, gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 2, BWG von den Eigenmitteln abzuziehen.
  5. Absatz 5,Das Kreditinstitut hat Gewinne und nicht erhebliche Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen oder Reserven ergeben,
    1. Ziffer eins
      in die Berechnung der Netto-Handelsbuchgewinne einzubeziehen oder
    2. Ziffer 2
      zu den ergänzenden Eigenmitteln, die im Sinne dieses Absatzes das Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken unterlegen sollen, zu addieren oder von diesen abzuziehen.
  6. Absatz 6,Überschreiten die Bewertungsanpassungen und Reserven diejenigen gemäß den relevanten Rechnungslegungsvorschriften, so ist der überschießende Teil gemäß Absatz 4, zu behandeln, wenn diese zu erheblichen Verlusten führen, in allen anderen Fällen ist auf den überschießenden Teil Absatz 5, anzuwenden.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122471