Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Text
Systeme und Kontrollen
§ 202.Paragraph 202,
Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40082874