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§ 242 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungswert

Paragraph 242,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die die Standardmethode verwenden, haben den Forderungswert für jeden Netting-Satz gesondert gemäß den folgenden Ziffer eins bis 3 zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zunächst
      1. Litera a
        ist für jeden Hedging-Satz die Nettorisikoposition gemäß Paragraph 240, zu bestimmen;
      2. Litera b
        sind diese Nettorisikopositionen mit dem jeweils entsprechenden Multiplikator gemäß Paragraph 241, zu multiplizieren und
      3. Litera c
        ist die Summe über sämtliche so erhaltenen Produkte zu bilden;
    2. Ziffer 2
      in einem zweiten Schritt ist die Differenz zwischen der Summe der aktuellen Marktwerte der in dem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte und der Summe der aktuellen Marktwerte der dem Netting-Satz zugeordneten Sicherheiten zu ermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Forderungswert ergibt sich aus der Multiplikation des Größeren der in Ziffer eins und 2 ermittelten Werte mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können für die Bestimmung des Forderungswerts gemäß Absatz eins, ausschließlich Besicherungen gemäß Paragraph 90 und Paragraph 216, Absatz 5, verwenden.
  3. Absatz 3,Besicherungen, die von einem Kontrahenten bestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Absatz eins, mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Absatz eins, mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die die Preissensitivität gemäß Paragraph 239, Absatz 4, oder die Zinssensitivität gemäß Paragraph 239, Absatz 2, nicht anhand eines für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zulässigen Modells gemäß Paragraph 22 p, BWG ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Paragraph 234, zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082914