Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2009 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 259/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200912.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 259/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017
§ 716.11.200631.08.2009 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 259/2009

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden..

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40109427