Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.11.2006 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200912.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 259/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017
§ 716.11.200631.08.2009 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.11.2006BGBl. II Nr. 430/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 259/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084651