Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.11.2006 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.200912.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 259/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017
§ 816.11.200631.08.2009 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.11.2006BGBl. II Nr. 430/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 259/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Absatzes 1 des Paragraph 16, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen. Inhalt und Umfang dieses Ergänzungslehrganges haben dem Teilgebiet „Führungsausbildung“ eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a laut Anlage 2 dieser Verordnung zu entsprechen. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer der Teilprüfung laut Anlage 2 dieser Verordnung gleichzuhaltenden Prüfung abzuschließen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 finden Anwendung.

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084652