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§ 8

Fassungen
01.09.2009 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 259/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.200912.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 259/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017
§ 816.11.200631.08.2009 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 259/2009

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 finden Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40109428