Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expert/inn/enausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084979