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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.2006 BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 164/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und insbesondere des berufsbildenden Schulwesens unter anderem durch folgende Maßnahmen:

a) den Austausch von Expert/inn/en sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;

b) die Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrer/innenausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

c) die Entsendung von österreichischen Lehrer/inne/n an albanische Schulen;

d) Aktivitäten im Bereich der Lehrer/innenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei sowie zur Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20005129

Dokumentnummer

NOR40084978