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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.2006 BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 164/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen direkte Einladungen aller Arten von Hochschullehrer/inne/n sowie von Forscher/inne/n zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschung und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie vorbehaltlich Artikel 10 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(3) Zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates entsenden die Vertragsparteien Lektor/inn/en zur Tätigkeit an Hochschulen. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 10 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Hinsichtlich der Studiengebühren gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien.

(5) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/innen und Forscher/innen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(7) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Albanien und Österreich besonders hinsichtlich der Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Programme, an denen Albanien teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20005129

Dokumentnummer

NOR40084977