Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Die Republik Albanien verpflichtet sich dazu, auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass österreichische Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind. Die gemäß diesem Abkommen abgaben- und gebührenfrei eingeführten Gegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden, sie dürfen nicht ihren/ihre Eigentümer/in wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
Schlagworte
Bildungseinrichtung, Einfuhrgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084982