Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere in den Bereichen
der Literatur und des Verlagswesens,
des Theaters, der Musik, des Tanzes, der bildenden Kunst,
der Architektur, des Designs, des Films, der Fotografie, der neuen Medien,
der Bibliotheken, Museen und Archive,
des Denkmalschutzes, des Schutzes von Kulturgütern,
im Rahmen von europäischen Projekten, Programmen und Institutionen.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Künstler/inne/n und Expert/inn/en.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084983