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§ 2 LiA-V

Fassungen
16.09.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 297/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201431.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2014
§ 216.09.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 297/2010
§ 201.01.200715.09.2010 BGBl. II Nr. 472/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liquiditätsausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. II Nr. 297/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LiA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz 3, ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 4,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sofern sich die Meldungen gemäß Paragraph eins, nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

20005162

Dokumentnummer

NOR40121872