Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Abs. 3 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).Absatz 3, ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.Sofern sich die Meldungen gemäß Paragraph eins, nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40121872