Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studieneingangsphase
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,§ 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert, auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.Paragraph 9, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert, auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.
(2)Absatz 2,An Studiengängen gemäß § 16 Abs. 2 für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.An Studiengängen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.
Schlagworte
Vertragslehrerin
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132312