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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2007 BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 3/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Aufträge

  1. Absatz eins,
    Wenn beabsichtigt ist, einen klassifizierten Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen enthält, an einen Auftragnehmer im Land der anderen Partei zu vergeben oder wenn ein Auftragnehmer hiezu bevollmächtigt werden soll, wird die Übermittelnde Partei von der anderen Partei im voraus eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erwirken, die festhält, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer im erforderlichen Ausmaß sicherheitsermächtigt ist und über geeignete Absicherungsmaßnahmen verfügt, militärisch klassifizierte Informationen entsprechend zu schützen. Der Schutz militärisch klassifizierter Informationen durch den ermächtigten Auftragnehmer wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften hinsichtlich des Schutzes militärisch klassifizierter Informationen durch die Empfangende Partei kontrolliert werden.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien stellen sicher, dass Auftragnehmer, wie in Absatz (1) angeführt, in Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften über den Schutz militärisch klassifizierter Informationen sind.
  3. Absatz 3,
    Die Übermittelnde Partei wird der anderen Partei 2 (zwei) Ausfertigungen des relevanten Teiles des klassifizierten Auftrags übergeben, um die entsprechende Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,
    Jeder klassifizierte Auftrag hat Richtlinien zum Schutz militärisch klassifizierter, im Auftrag enthaltener oder dadurch berührter Informationen zu beinhalten.
    Diese Richtlinien haben alle im Auftrag enthaltenen oder alle dadurch entstehenden militärisch klassifizierten Informationen zu bestimmen und eine entsprechende Klassifizierungsstufe zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005213

Dokumentnummer

NOR40086192