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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2007 BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 3/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Sicherheitsermächtigungen

  1. Absatz eins,
    Jede Partei wird die andere Partei über den Sicherheitsstatus der Unternehmen oder Anlagen des Auftragnehmers in seinem Land oder eines Besuchers in Kenntnis setzen, falls dies von der anderen Partei verlangt wird. Diese Informationen sind als Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung (FSC) und Sicherheitsermächtigung (PSC) zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,
    Erhält eine der beiden Parteien nachteilige Informationen über eine Person, für die eine Sicherheitsermächtigung ausgestellt wurde, ist die andere Partei über geplante oder getroffene Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Jede Partei kann ihrerseits eine Überprüfung jeder Sicherheitsermächtigung verlangen, die zuvor von der anderen Partei ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass dafür ein Grund angegeben wird. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis einer solchen Überprüfung und alle eventuellen Folgemaßnahmen informiert werden.
  3. Absatz 3,
    Jede der Parteien kann die andere Partei ersuchen, jede Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung zu überprüfen, vorausgesetzt dass dafür ein Grund angegeben wird. Nach einer solchen Überprüfung wird die ersuchende Partei über die Ergebnisse sowie über die für die Entscheidung relevanten Sachverhalte informiert werden.
  4. Absatz 4,
    Beide Parteien werden, wenn notwendig, in ergänzenden Untersuchungen, hinsichtlich ausgestellter Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder Sicherheitsermächtigungen zusammenarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005213

Dokumentnummer

NOR40086193