Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2007 BGBl. III Nr. 3/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 3/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

  1. Absatz eins,
    Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
  2. Absatz 2,
    Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Übermittelnden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Übermittelnde Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005213

Dokumentnummer

NOR40086194