Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen
Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Übermittelnden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Übermittelnde Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40086194