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Art. 2

Fassungen
01.01.2007 bis 31.05.2010 — BGBl. III Nr. 6/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.200731.05.2010 BGBl. III Nr. 6/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 6/2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2
Finanzierungskonditionen

Die Zuteilung und die Darlehenskonditionen für die Finanzierung von Verträgen betreffend den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs entsprechen den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ im Rahmen der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen. Die Darlehenskonditionen, in denen Zinssatz, Rückzahlungsfrist und die tilgungsfreie Periode festgelegt werden, sind die am Tag der Bewilligung durch die österreichischen Stellen gültigen. Sie sichern einen Mindestvergünstigungsgrad von fünfunddreißig Prozent (35%) und sind in zwei Optionen verfügbar:

  • Strichaufzählung
    Option 1 :
    Als Richtwert beträgt der Zinssatz per 15. Jänner 2006 0,85% p.a., die Kreditrückzahlung erstreckt sich auf eine Gesamtlaufzeit von 19 Jahren, hiervon vier Jahre tilgungsfrei. Zusätzlich ist ein Entgelt für die Garantie der Republik Österreich zur Absicherung des Exportvertrages zu bezahlen. Als Richtwert beträgt dieses im voraus entrichtet 6,73% beziehungsweise 0,77% p.a. (berechnet auf Basis einer zweijährigen Ziehungsperiode).
  • Strichaufzählung
    Option 2 :
    Als Richtwert beträgt der Zinssatz per 15. Jänner 2006 0,75% p.a., die Kreditrückzahlung erstreckt sich auf eine Gesamtlaufzeit von 17 Jahren, hiervon vier Jahre tilgungsfrei. Zusätzlich ist ein Entgelt für die Garantie der Republik Österreich zur Absicherung des Exportvertrages zu bezahlen. Als Richtwert beträgt dieses im voraus entrichtet 6,46% beziehungsweise 0,75% p.a. (berechnet auf Basis einer zweijährigen Ziehungsperiode).
Diese Zahlen können unter anderem auf Grund der jährlich am 15. Jänner von der OECD revidierten Differenciated Discount Rate (DDR) und auf Grund der Länderrisikoklassifizierung der OECD variieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2010

Gesetzesnummer

20005232

Dokumentnummer

NOR40086312