Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Jahres, das auf die Hinterlegung der einunddreißigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach dem In-Kraft-Treten annimmt, genehmigt oder ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein legt nach Maßgabe des geänderten Abkommens vom 29. November 1924 und der darauf beruhenden Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.
Schlagworte
Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40086437