Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt, es sei denn, alle Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens einstimmig die Bedingungen für das Außerkrafttreten des Abkommens vereinbart.
(2)Absatz 2,Die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein ein.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40086438