Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Artikel 18

Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086439