Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2011,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Text
Artikel 2
Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.
Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen von EUR 75,000,000 (Euro fünfundsiebzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von EUR 45,000,000 (Euro fünfundvierzig Millionen) ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Aussicht genommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40127263