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§ 17

Fassungen
25.06.2015 bis 31.10.2026 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1725.06.201531.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026
§ 1718.08.201224.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 271/2012
§ 1701.03.200717.08.2012 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20 aus 1956,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)

  5. Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  6. Absatz 7,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 8,Die Paragraphen 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz 3, 7, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz eins,, 2 und 3, 9 Absatz 2, 10, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 15 Absatz eins und 16 Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171640