Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2007,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten aufzubringen.
(2)Absatz 2,Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.
Schlagworte
Projektverzögerung, Projektänderung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40086825