Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungslehrgang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind von den Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete eines Gerichts, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist neben den planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen:
die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, oderdie erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, oder die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987, oderdie erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,, oder die erfolgreich abgelegte ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.die erfolgreich abgelegte ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,.
(3)Absatz 3,Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz die Zulassung zu einem vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
(5)Absatz 5,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände - soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind - im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen zu unterrichten:
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Stunden- Fächergruppe
ausmaß
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1. Grundzüge des Zivilrechts
(einschließlich des Wechsel- und
Scheckrechts sowie des Grundbuch- und
Firmenbuchrechts), soweit sie für das 24
Verständnis der Exekutionsordnung und
der exekutionsrechtlichen Nebengesetze Zivil- und
erforderlich sind Strafrecht
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2. Grundbegriffe des Strafrechts mit
schwerpunktmäßiger Behandlung der
strafbaren Handlungen gegen die 16
Staatsgewalt sowie der strafbaren
Verletzungen der Amtspflichten und der
verwandten strafbaren Handlungen
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3. Grundzüge der Exekutionsordnung und
der exekutionsrechtlichen Nebengesetze 40
und Verordnungen Exekutions-
___________________________________________________ und
4. Grundbegriffe des Insolvenzrecht
Schuldenregulierungsverfahrens sowie des
Unternehmensinsolvenzrechts (Konkurs- 4
und Ausgleichsordnung)
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5. Grundzüge der für den
Gerichtsvollzieherdienst maßgeblichen 8
Bestimmungen der Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz
___________________________________________________ Geschäftsord-
6. Vollzugsgebührengesetz 16 nung, Gebühren
___________________________________________________ und Betriebs-
7. Grundzüge des Gerichtsgebühren-, wirtschaft
Kosten- und Einbringungswesens sowie des 8
Zahlungs- und Verrechnungswesens;
Grundbegriffe des Reisegebührenrechts
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8. Grundbegriffe der
Betriebswirtschaftslehre unter 24
besonderer Berücksichtigung des
angewandten Inkassowesens
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9. Informationstechnik-Anwendungen der Informations-
Justiz und Textverarbeitungen in der 40 technik,
Justiz Arbeits-
___________________________________________________ organisation
10. Techniken der Arbeits- und und
Zeiteinteilung (Arbeitsorganisation); Kommunikation
Mobbingprävention; Verhalten gegenüber 36
Parteien einschließlich
Konfliktmanagement und Umgang mit
schwierigen Situationen
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Gesamtstundenausmaß des
Grundausbildungslehrgangs ... 216
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(6)Absatz 6,Die Gestaltung des Unterrichts hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Der Unterricht in den jeweiligen Gegenständen ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden; die Informationstechnik-Anwendungen sind - unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften - ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen jeweils gegen Ende des Ausbildungslehrgangsteils in Blockform zu unterrichten.
(7)Absatz 7,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
(8)Absatz 8,Das im Abs. 5 festgelegte Gesamtstundenausmaß beinhaltet nicht den Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) nach § 5 Abs. 6.Das im Absatz 5, festgelegte Gesamtstundenausmaß beinhaltet nicht den Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) nach Paragraph 5, Absatz 6,
(9)Absatz 9,Die im Abs. 5 ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils ein oder zwei Stunden über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der im Abs. 5 genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.Die im Absatz 5, ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils ein oder zwei Stunden über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der im Absatz 5, genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
Schlagworte
Wechselrecht, Grundbuchrecht, Zivilrecht, Konkursordnung,
Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen, Zahlungswesen,
Arbeitseinteilung, Stundenausmaß, Betriebswirtschaft, Insolvenzordnung