Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Verwendung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts (50 Arbeitstage) und im Gerichtsvollzieherdienst (100 Arbeitstage) zurückzulegen.
(2)Absatz 2,Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
(3)Absatz 3,Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Sinne dieser Verordnung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
(5)Absatz 5,Vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts zurückgelegte Dienstzeiten können vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zum Höchstausmaß von 50 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087175