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§ 3 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
    1. Ziffer eins
      Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt) von Unfällen;
    3. Ziffer 3
      sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
    6. Ziffer 6
      begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
    7. Ziffer 7
      Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
    1. Ziffer eins
      für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen, und
    2. Ziffer 2
      für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 10,) und des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,).

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087383