Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sicherheitskonzept
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt) von Unfällen;
sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen, undfür Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen, und
für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 10,) und des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,).
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087383