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§ 5 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Unfällen (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    4. Ziffer 4
      Auswirkungsbetrachtungen (Paragraph 9,),
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (Paragraph 10,),
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,) und
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsbericht muss bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben, überprüft und erforderlichenfalls geändert wurden. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbericht auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichtes beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087385