Rechtstracker.at

§ 7 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Gefahrenquellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es müssen jene Teile der technischen Anlagen ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Verfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Ziffer eins, der Anlage 5 GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind.
  2. Absatz 2,Für die im Sinne des Absatz eins, sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des schweren Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994) berücksichtigt werden müssen. Ausmaß und Schwere der ermittelten Unfallszenarien müssen abgeschätzt werden.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung der im Sinne des Absatz eins, sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen und der Unfallszenarien im Sinne des Absatz 2, muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.
  4. Absatz 4,Die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen in den im Paragraph 84 c, Absatz 7, GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des besten Standes der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087387