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§ 11 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Fall von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Satz MOG 2007 hat der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
  2. Absatz 2,Der Käufer gemäß Absatz eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  3. Absatz 3,Bei Fortdauer des Falles höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Quote abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Quote auf Basis der eigenen Quote des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Quote und der gelieferten Milchmenge im Zeitraum der Übertragung durch die AMA festgesetzt.
  4. Absatz 4,Der für den abgebenden Betrieb zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090782