Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Fall von § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz MOG 2007 hat der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.Im Fall von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Satz MOG 2007 hat der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(2)Absatz 2,Der Käufer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.Der Käufer gemäß Absatz eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3)Absatz 3,Bei Fortdauer des Falles höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Quote abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Quote auf Basis der eigenen Quote des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Quote und der gelieferten Milchmenge im Zeitraum der Übertragung durch die AMA festgesetzt.
(4)Absatz 4,Der für den abgebenden Betrieb zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090782