Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Sonderbestimmungen für Messen
§ 15.Paragraph 15,
Werden Kühe bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum befristete Quote im Ausmaß der im Rahmen der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter Werden Kühe bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum befristete Quote im Ausmaß der im Rahmen der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter
eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und
eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090786