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§ 23 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Erhebung der Überschussabgabe

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Käufer hat dem Betriebsinhaber den Betrag der Überschussabgabe vom Entgelt für die im (dem Ende des dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden) August gelieferten Milchmengen (Milchgeld für August) abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Absatz 2, einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Absatz 2,, die die tatsächlich zu entrichtende Überschussabgabe überschreiten, dem Betriebsinhaber zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Absatz 3, zu überweisen.
  2. Absatz 2,Sobald die Lieferungen eines Betriebsinhabers seine Quote für Lieferungen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Quote überschreitenden Lieferungen als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten; der Betriebsinhaber kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
  3. Absatz 3,Der Käufer hat die Zahlungen auf die Überschussabgabe bis zum Zeitpunkt der Überweisung an die AMA auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Käufer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Käufer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
  4. Absatz 4,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090794