Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Ermittlung der Verwaltungskosten anhand des Standardkostenmodells
Bagatellgrenze
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Informationsverpflichtungen, deren Erfüllung nicht mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand von allen betroffenen Unternehmen erfordert oder deren Verwaltungslasten nicht mehr als 40 000 Euro pro Jahr betragen, fallen unter die Bagatellgrenze.
(2)Absatz 2,Zur Feststellung der Bagatellgrenze gemäß Abs. 1 sind die Informationsverpflichtungen der Rechtsvorschrift zu identifizieren und die Verwaltungslasten für die größte Informationsverpflichtung zu ermitteln. Mit Ausnahme der Dokumentation der größten Informationsverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 entfallen für alle anderen unter der Bagatellgrenze liegenden Informationsverpflichtungen die in §§ 6 bis 10 enthaltenen Verpflichtungen.Zur Feststellung der Bagatellgrenze gemäß Absatz eins, sind die Informationsverpflichtungen der Rechtsvorschrift zu identifizieren und die Verwaltungslasten für die größte Informationsverpflichtung zu ermitteln. Mit Ausnahme der Dokumentation der größten Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, entfallen für alle anderen unter der Bagatellgrenze liegenden Informationsverpflichtungen die in Paragraphen 6 bis 10 enthaltenen Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090975