Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erhebung der Daten zur Berechnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Daten zur Berechnung der Verwaltungskosten einer neu eingeführten oder geänderten Informationsverpflichtung gemäß § 8 sind durch Expertenschätzung zu erheben. Dabei ist auch der prozentuelle Anteil der Sowieso-Kosten an den Verwaltungskosten zu ermitteln.Die Daten zur Berechnung der Verwaltungskosten einer neu eingeführten oder geänderten Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 8, sind durch Expertenschätzung zu erheben. Dabei ist auch der prozentuelle Anteil der Sowieso-Kosten an den Verwaltungskosten zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Ist eine Informationsverpflichtung komplex, sind die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten im Rahmen von Expertengesprächen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren.Ist eine Informationsverpflichtung komplex, sind die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten im Rahmen von Expertengesprächen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren.
(3)Absatz 3,Eine Informationsverpflichtung ist dann komplex, wenn mit der Erfüllung der Informationsverpflichtung ein Zeitaufwand von mehr als 25 000 Stunden oder Verwaltungslasten von mehr als einer Million Euro pro Jahr für alle betroffenen Unternehmen verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090977