Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.2007 BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. III Nr. 127/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bescheinigt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40092623