Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1)Absatz eins,Ruhegehälter (einschließlich Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092624