Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Art. 12Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll:
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung, insbesondere die anzuwendenden Formulare und Mustertexte
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, insbesondere für die Feststellung der Identität und der Staatsbürgerschaft
Die Art und Weise der gegenseitigen Kontaktaufnahme und dabei einzuhaltende Fristen
Die Grenzübergänge bzw. die Stellen der Übergabe und
Art und Verfahren der Kostenerstattung
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40092872