Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Schlussbestimmungen
Art. 13Artikel 13
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt in Kraft am 30. Tag nach Eingang der zweiten Note des Notenaustausches, wobei die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40092873